• Was versteht man unter Umgangsrecht?
    Als Umgang- bzw. Besuchsrecht bezeichnet man den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

  • Wer hat ein Recht auf Umgang?
    Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Und umgekehrt: Die Eltern eines Kindes haben -unabhängig von der Familienform- ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Und: sie sind zu diesem Umgang verpflichtet. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Allerdings gilt da dieser Grundsatz vom Kindeswohl nicht. Bei den Bezugspersonen findet Umgang nur dann statt, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist.

  • Was ist der Zweck des Umgangsrechts?
    Zweck des Umgangsrechts ist für das Kind und den Elternteil, dass auch bei einer Trennung die Bindungen zu beiden Eltern beibehalten werden. Eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll vermieden werden. Der umgangsberechtigte Elternteil soll sich von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes selbst überzeugen können. Der Elternteil soll durch den Umgang an der Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes teilnehmen. Das Kind soll einen Eindruck von dem Elternteil erhalten, bei dem es nicht lebt und dessen Lebensverhältnisse kennenlernen.
    Ziel des Umgangsrechts ist also, dass das Kind die Trennung der Eltern und die Auflösung der Familie verarbeiten kann und zu beiden Eltern eine Bindung behält, ohne dabei faktisch einen Elternteil zu verlieren. Der Gesetzgeber geht heute davon aus, dass es im Interesse des Wohles eines Kindes liegt, wenn es regelmäßigen Umgang mit dem Elternteil hat, bei dem es nicht lebt. Deswegen hat dieser ein Umgangsrecht.

  • Wie gestaltet man das Umgangsrecht?
    Die Ausgestaltung des Umgangsrechts oder Besuchsrechts unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben und auch zum Umfang des Umgangs finden sich keine Angaben im Gesetz (§§ 1684 -1685 BGB). Der Umgang soll im Interesse des Wohles des Kindes ausgestaltet werden. Hierbei werden auch die speziellen Rahmenbedingungen, wie das Alter des Kindes, die Arbeitszeiten der Eltern, die Entfernung der Wohnorte der Eltern etc. berücksichtigt.
    Derjenige, der den Umgang ausübt, holt das Kind zu Beginn der Besuchszeiten ab und bringt es am Ende wieder zurück. Sind die Kinder alt genug, können sie auch allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem umgangsberechtigten Elternteil kommen.
    Sehr häufig (insbesondere bei älteren Kindern und gerichtlichen Einigungen oder Entscheidungen) wird der Umgang in der Weise durchgeführt, dass er an jedem zweiten Wochenende stattfindet. Diese Regelung wird gewählt, wenn beide Eltern arbeiten und sich die freie Zeit, also meistens die Wochenenden, mit dem Kind teilen. Je älter die Kinder werden, je länger ist der Umgang in der Regel und findet bei Schulkindern oft von Freitagnachmittag bis Sonntagabend statt. Aber auch vierjährige Kinder übernachten bei dem anderen Elternteil oft schon an den Besuchswochenenden. Das hängt von den gesamten Umständen ab. Es kann auch vereinbart werden, dass der Umgang zusätzlich an einem Nachmittag in der Woche stattfindet, wenn dazu die Möglichkeit besteht. Bei sehr kleinen Kindern wird der Umgang häufig auch so geregelt, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind an einem Tag, aber dafür an jedem Wochenende sieht. Damit wird dem Zeitempfinden kleiner Kinder Rechnung getragen.
    Andere Regelungen werden getroffen, wenn ein Elternteil im Schichtdienst tätig ist oder an Wochenenden arbeitet. Dann wird der Umgang auf die Arbeitszeiten der Eltern abgestimmt. Zu berücksichtigen sind auch große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Eltern. Dann kann es sinnvoll sein, den Umgang statt an den Wochenenden in Ferienblöcken durchzuführen. Für ausgefallene Termine können Ersatztermine vereinbart werden. Zusätzlich wird der Umgang an den Feiertagen und in den Ferien ausgeübt.
    Regelungen zu den Feiertagen werden häufig in der Weise getroffen, dass das oder die Kinder das Weihnachtsfest in einem Jahr bei dem einen Elternteil und das darauf folgende Jahr bei dem anderen Elternteil verbringen. Manche Kinder verbringen das Weihnachtsfest stets bei der Mutter und das Silvesterfest bei dem Vater. Die Ferien werden unter den Eltern einerseits und mit den Arbeitsgebern andererseits abgestimmt. Um Überschneidungen zu vermeiden, ist es hilfreich, wenn eine Ferienregelung frühzeitig angestrebt wird.
    Das Umgangsrecht sollte also möglichst einvernehmlich und unter bestmöglicher Berücksichtigung der individuellen Umstände gestaltet werden.
    Briefliche Kontakte, Telefongespräche und Kontakte per Internet sollen den persönlichen Umgang ergänzen. So soll eine Beziehung zwischen Kind und dem abwesendem Elternteil aufrecht erhalten und entwickelt werden.

  • Gibt es Ortsvorgaben für das Umgangsrecht?
    Grundsätzlich sieht das Umgangsrecht vor, dass die Besuche des Kindes in den Räumen des Elternteils stattfinden, der den Umgang hat. Das Kind kann so das Lebensumfeld des Elternteils kennenlernen, bei dem es nicht lebt, und eine eigenständig und tragfähige Beziehung zu diesem Elternteil entwickeln und erhalten. Nur ausnahmsweise wird der Umgang in Räumen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, durchgeführt, etwa wenn das Kind klein ist und lange Fahrten zur Wohnung des anderen Elternteils dem Kind nicht zumutbar sind. In diesen Fällen besteht aber, je nach Jahreszeit, die Möglichkeit, die Umgangszeiten in Einrichtungen, wie Zoo, Schwimmbad etc. zu verbringen. Das Umgangsrecht macht hierfür keine konkreten Vorgaben.

  • Was kann man bei Streit hinsichtlich des Umgangsrechts machen?
    Was kann getan werden, wenn die Eltern sich über das Umgangsrecht nicht einigen können? Besteht Streit über den Umfang oder die Zeiten des Umgangs, besteht die Möglichkeit sich an die staatlichen Einrichtungen zu wenden und um Vermittlung zu bitte. Anlaufstelle wären beispielsweise die Jugendämter, die in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich organisiert sind. Es können natürlich auch private Mediatoren zur Hilfe herangezogen werden.
    Kann auf diese Weise keine Einigung erreicht werden, kann ein Antrag bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, gestellt werden. In dem Antrag sollte dann genau angegeben sein, in welchem Umfang der Umgang durchgeführt werden soll. Das Gericht sendet den Antrag dann dem anderen Elternteil zur Stellungnahme zu und gleichzeitig auch dem Jugendamt.
    Das Jugendamt ist zwingend an so einem Verfahren zu beteiligen und hat die Aufgabe, mit den Eltern und dem Kind zu sprechen und einen schriftlichen oder mündlichen Bericht zu erstellen und eine Empfehlung abzugeben.
    In einem ersten Gerichtstermin, der vier Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden soll, wird unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des Jugendamtes oder einer vom Jugendamt beauftragten Person versucht, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Gelingt das nicht, kann eine Vermittlung durch das Jugendamt oder eine Begleitung durch das Jugendamt bei bestimmten Problemen durchgeführt werden. Wird auch so keine Lösung des Streits erreicht, trifft das Gericht eine Entscheidung, die das künftige Umgangsrecht ändert oder regelt.
    Dabei können beispielsweise die Zeiten festgeschrieben werden. Es kann angeordnet werden, dass bei der Abholung oder dem Zurückbringen des Kindes eine dritte Person anwesend ist, oder auch während der gesamten Besuchszeit eine dritte Person dabei sein soll. Es kann auch angeordnet werden, wo der Umgang stattfindet. Dabei steht für das Gericht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Das Gericht hat auch die Möglichkeit eine sogenannte Strafklausel in seine Regelung aufzunehmen, sollte sich ein Elternteil nicht an die Umgangsregelung halten.
    Eine solche gerichtliche Entscheidung kann, je nach Art, auf erneuten Antrag bei dem Gericht geändert oder aufgehoben werden. Teilweise kann auch Beschwerde eingelegt werden gegen die so angeordnete Umsetzung des Umgangsrechts.

  • Kann der Umgang ausgeschlossen werden?
    Das Umgangsrecht kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden. Dies ist nur dann begründet, wenn eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht. Meist ordnet das Gericht dann an, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattfindet. Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts erfolgt meistens nur auf der Grundlage eines kinderpsychologischen Gutachtens.

  • Zusammenfassung
    Derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder oder das Kind nicht ständig aufhalten, hat ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern. An sich ist dies ein Recht des Kindes: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seinem Elternteil, § 1648 Abs. 1 S. 1 BGB.
    Auch andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, etwa die Großeltern und die Geschwister oder der ehemalige Lebensgefährte eines Elternteils, wenn er eine Verantwortung für das Kind übernommen hatte, s.o. § 1685 BGB.
    Die Ausgestaltung des Umgangsrechts als ein Recht des Kindes trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil ein wichtiger Punkt für die gesunde Entwicklung des Kindes ist, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Fälle.
    Das Umgangsrecht kann auch zwangsweise mittels Gerichtsvollzieher und Polizei durchgesetzt werden, in dem schlimmen Fall, dass es von dem anderen Elternteil grob missachtet wird. Weitere Zwangsmittel sind etwa Zwangsgeld oder Zwangshaft. Bei ständiger Boykottierung des Umgangsrechts droht der Entzug des Sorgerechts.
    Für die Regelung des Umgangsrechts gibt es kein Patentrezept. Rechtsanwalt Fenske verfügt über eine langjährige Erfahrung in Umgangsangelegenheiten. Gerne steht er Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.